Paroles des invités Philias

Schweizerisches Steuersystem und Mäzenatentum

Publié le: 23 mar. 2010


1. Wie steht das schweizerische Steuersystem im internationalen Vergleich der Philanthropie gegenüber?

In internationalem Vergleich hat das Steuersystem das Gebiet der Philanthropie wenig begünstigt. Die Steuerbehörde hat erst nach langer Zeit eingeräumt, dass die Förderung des Mäzenatentums und der Grosszügigkeit gemeinnützigen Stiftungen gegenüber sie einerseits von beträchtlichen Ausgaben befreien konnte. Andererseits hat sich damit auch die Einstellung gegenüber Handlungen, die der Gemeinschaft zugute kommen, verändert. Verschiedene Steuerreformen tragen dazu bei, die schweizerische Landschaft in diesem Bereich zu verändern. Die kürzlich durchgeführte Änderung des Stiftungsrechts sowie eine Teilrevision des Genfer Steuerrechts gehen in diese Richtung. Wir beabsichtigen, eine Bestandesaufnahme der Situation vorzunehmen und die Position des Spenders von derjenigen des Spendenempfängers zu unterscheiden.

2. Welche Rechtsformen bieten sich als Vermögensempfänger an?

Generell hat die Empfängerin die Rechtsform einer Stiftung. Soweit sie ein gemeinnütziges Ziel verfolgt, wird sie von der Kapital- und Vermögenssteuer befreit.
Zu diesem Zweck muss sie eine uneigennützige Aktivität verfolgen, welche ausschliesslich und direkt dem Gemeinwohl dient. Wichtig ist, dass die Vermögenswerte unwiderruflich dem verfolgten Zweck zugewiesen werden.
 
In der Praxis handelt es sich typischerweise um eine Aktivität von karitativem, humanitärem, gesundheitlichem, ökologischem, erzieherischem, wissenschaftlichem oder kulturellem Charakter. Ausserdem sollte sich die von der Stiftung verfolgte Aktivität an einen unbestimmten Personenkreis wenden.

3. Können Sie uns mehr über das neue Gesetz erzählen, das im Januar 2008 in Kraft getreten ist?

Die Schweiz hat am 1. Januar 2008 das neue Bundesgesetz über den Gaststaat verabschiedet. Dieses regelt die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an zwischenstaatliche und internationale Organisationen, diplomatische Missionen und andere internationale Einrichtungen. Diese Vorrechte können die Befreiung von direkten oder indirekten Steuern, Zöllen oder Einfuhrabgaben beinhalten.
 
In diesem Zusammenhang wird insbesondere verlangt, dass die Organisation über einen Haupt- oder Zweigsitz in der Schweiz verfügt und einen nicht auf Gewinn ausgerichteten Zweck von internationalem Nutzen verfolgt.
 
Natürlich ist es zu diesem Zeitpunkt noch schwierig, die Auswirkungen abzuschätzen, die dieses Gesetz im Bereich der internationalen Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck haben wird. Aber das Gesetz bietet einen vorteilhaften Rahmen und koordiniert insbesondere die anwendbare Gesetzgebung in diesem Bereich.

4. Welche Stellung nimmt der Spender ein? Gibt es einen Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen?

Um die Position des in der Schweiz ansässigen Spenders zu beschreiben, ist eine Unterscheidung zwischen natürlichen und juristischen Personen hilfreich.
 
In der Schweiz wohnhafte natürliche Personen können Spenden an juristische Personen mit gemeinnützigem Zweck und Sitz in der Schweiz von den Steuern abziehen. Die Spenden können in Bargeld oder anderen Vermögenswerten bestehen, müssen aber mindestens 100 Franken jährlich betragen.
Das Ausmass des Steuerabzugs ist von Kanton zu Kanton verschieden. Im Bundesrecht und in den meisten Kantonen ist die der Abzug auf 20% des besteuerbaren Nettoeinkommens begrenzt. Es gibt aber erhebliche Differenzen in diesem Bereich. Die zwei Extreme sind einerseits Basel-Land, das keine Grenze vorsieht, und andererseits Neuenburg, das den Abzug auf 1% des Nettoeinkommens beschränkt.
 
Die juristischen Personen können wie natürliche Personen Spenden in bar oder in natura zugunsten von Stiftungen mit gemeinnützigem Zweck und Sitz in der Schweiz von den Steuern abziehen, in den von den einschlägigen Gesetzen bestimmten Grenzen. Das Bundesrecht und die Mehrheit der Kantone legen die Grenze auf 20% des Nettogewinns fest. Die Ungleichheiten sind hier weniger gross als für natürliche Personen, denn die kantonale Schwelle variiert zwischen 20% und 10%. Basel-Land, sieht aber auch hier keine Grenze vor.
 
Juristische Personen, insbesondere die Kapitalgesellschaften, werden ausserdem vermehrt als Sponsoren tätig. Die in diesem Zusammenhang zugewendeten Beträge können ebenfalls von den Steuern abgezogen werden, sofern sie durch die kommerzielle Nutzung gerechtfertigt sind.

5. Wann ist von Steuerproblemen die Rede?

Das Problem der Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf freiwillige Zuwendungen einer Kapitalgesellschaft dürfte sich selten stellen, da eine solche gewöhnlich über keinen animus donandi verfügt. Dagegen kommt es oft vor, dass eine Stiftung spendet. Nach gebräuchlicher Praxis in diesem Bereich unterstehen die Spenden, die eine Stiftung in Übereinstimmung mit ihrem gemeinnützigen Zweck macht, nicht der Schenkungssteuer.

6. Können Sie uns mehr die Swissphilanthropy Foundation erzählen?

Diese Stiftung hat die Förderung der Philanthropie zum Zweck. Sie unterstützt Organisationen oder Projekte von allgemeinem Interesse, beispielsweise in den Bereichen der humanitären oder sozialen Hilfe, Medizin, Umweltschutz und Kultur.

7. Gibt es einen Internetlink, um mehr darüber zu erfahren?

www.swissphilanthropy.ch





 

 

 

 
 

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